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Nachlass - Beantragung eines Erbscheins

Der Erbnachweis kann durch einen Erbschein geführt werden, der auf Antrag durch das Nachlassgericht erteilt wird.

Der Antrag bedarf der Beurkundung durch eine:n Notar:in Ihrer Wahl, Ihr Wohnsitzgericht oder das zuständige Nachlassgericht.

Haben Sie die Erbschaft angenommen, werden Sie zum Nachweis Ihres Erbrechts oft einen Erbschein benötigen. Der Erbschein ist ein Zeugnis über die Erbenstellung.

Voraussetzungen

Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Dazu ist eine gerichtlich oder notariell beurkundete Erbscheinsverhandlung erforderlich, in der bestimmte Erklärungen abgegeben und an Eides statt zu versichern sind.

Die für die Erlangung eines Erbscheins erforderliche eidesstattliche Versicherung kann nur vom Erben abgegeben werden. Ist der Erbe hierzu, aufgrund von zum Beispiel einer Krankheit nicht mehr in der Lage, kann die eidesstattliche Versicherung ausschließlich von einem gerichtlich bestellten Betreuer abgegeben werden. Minderjährige werden durch die Eltern oder aber einem Ergänzungspfleger
oder Vormund vertreten.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Beantragung eines Erbscheins -weitere Unterlagen -

    Identitätsnachweis und Urkunden

    Bei der Terminsabsprache erhalten Sie Auskunft darüber, welche Urkunden Sie beizubringen haben.

    Alle Urkunden sind im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift vorzulegen. Einfache Kopien sind nicht ausreichend. Zur Beglaubigung einer Abschrift von Personenstandsurkunden sind nur Notare oder das die Urkunde ausstellende Standesamt ermächtigt.

    Im Verfahren gilt der Beibringungsgrundsatz. Das heißt, dass die Urkunden durch den Antragsteller zu beschaffen sind. Das Gericht übernimmt diese Aufgabe nicht!

    Auf jeden Fall ist die Identität des Antragstellers im Termin durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass) nachzuweisen.

Das Nachlassgericht ist zuständig für die Erteilung von Erbscheinen sowohl aufgrund gesetzlicher als auch testamentarischer Erbfolge.

Örtlich zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Dies ist nicht zwingend der letzte melderechtliche Wohnsitz, sondern der Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seinen Lebensmittelpunkt hatte.

Die Beurkundung von Erbscheinsanträgen kann grundsätzlich bei jedem Amtsgericht im Wege der Rechtshilfe erfolgen. Jeder Erbe ist berechtigt, einen Erbschein zu beantragen. Es ist ausreichend, wenn einer von mehreren Miterben den Antrag stellt.

Bei den Bremischen Amtsgerichten ist zwingend ein Termin zu vereinbaren. Die Antragsteller können sich ebenfalls an einen Notar wenden.

Neben dem Antrag ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über bestimmte im Gesetz vorgesehene Angaben erforderlich, die vom Gericht oder von einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden muss. Sofern der Antrag und die Versicherung an Eides statt durch ein Gericht beurkundet werden sollen, ist das persönliche Erscheinen mindestens eines Erben am Gericht erforderlich. Sollte aufgrund körperlicher Einschränkungen die Beurkundung im Haus/der Wohnung eines Erben erforderlich sein, kann diese ausschließlich von einem Notar vorgenommen werden.

Beim Gericht oder in einem Notariat erhalten Sie Auskunft darüber, welche Urkunden Sie beizubringen haben und welche Erklärungen Sie gegebenenfalls noch abgeben müssen.

Nach Prüfung des Antrages und schriftlicher Anhörung ggfs. weiterer Beteiligter kann der Erbschein erteilt werden.

Rechtsgrundlagen

Welche Fristen sind zu beachten?

Es gibt keine Fristen.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Für die Beurkundung des Erbscheinsantrages und die Erteilung des Erbscheins werden Gebühren fällig. In der Höhe richten sich diese Gebühren nach dem Nachlasswert. Es werden zwei Gebühren erhoben:

1. Für die Beurkundung der erforderlichen eidesstattlichen Versicherung (Notar oder Gericht)
2. Für die Erteilung des Erbscheins (Gericht)

Gebühren des Notars werden nach dem gleichen Gesetz erhoben. Dieser rechnet noch die Umsatzsteuer und ggf. Auslagen ab.

  • Die Abwicklung des Nachlasses obliegt allein den Erben. Das Nachlassgericht wird hier nicht – auch nicht vermittelnd – tätig.

    Bei Bedarf wenden Sie sich an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe.

  • Der Erbschein ist ein Zeugnis darüber, wer Erbe geworden ist. Es hängt also davon ab, ob derjenige (z.B. die Bank oder Sparkasse) einen Nachweis über die Erbenstellung verlangt. In vielen Fällen ist es bei Vorliegen eines oder mehrerer Testamente/Erbverträge ausreichend, wenn der Erbe sich durch Vorlage von beglaubigten Abschriften der Testamente/Erbverträge und des Eröffnungsprotokolls als Erbe ausweist.

    Sofern ein Grundstück zum Nachlassgehört ist in jedem Fall das Vorliegen eines notariellen Testaments oder eines Erbscheins erforderlich.

  • Das Nachlassgericht versucht, die Anzahl der im Umlauf befindlichen Ausfertigungen zu begrenzen. Sollte sich ein erteilter Erbschein zum Beispiel aufgrund eines nachträglich aufgefundenen Testaments als falsch erweisen, ist er einzuziehen. Können nicht alle Ausfertigungen erlangt werden, ist der Erbschein für kraftlos zu erklären. Die Kosten hierfür werden den Erben in Rechnung gestellt.

    Bei einer Erbengemeinschaft handelt es sich um eine solche zur gesamten Hand. Es können daher ohnehin nur alle Erben gemeinschaftlich handeln und über den Nachlass verfügen.

  • Zur Verwendung eines Erbscheins im Ausland wird oft eine Apostille benötigt. Wurde
    der Erbschein von einem Amtsgericht im Bundesland Bremen erteilt, wenden Sie sich bitte unter
    Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins an die Präsidentin des Landgerichts
    Bremen.

  • Hierzu kann das Nachlassgericht keine Auskünfte geben.

    Wenden Sie sich daher bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe oder an einen Steuerberater.

  • Die Bestattung ist Angelegenheit der Angehörigen.

    Sind keine Angehörigen bekannt, erfolgt die Bestattung durch das Institut für Rechtsmedizin. Das Nachlassgericht hat keinen Einfluss auf die Bestattung und gibt diese auch nicht in Auftrag. Auch wird das Nachlassgericht nicht über eine erfolgte Bestattung in Kenntnis gesetzt.

  • Benötigen Angehörige zur Regelung des Nachlasses Zugang zur Wohnung und werden die Wohnungsschlüssel beim Nachlassgericht verwahrt, so kann eine Herausgabe der Schlüssel (nur) an die potentiellen Erben erfolgen.

    Sind mehrere Erben vorhanden, so müssen alle mit der Herausgabe der Schlüssel an einen der Erben einverstanden sein. Hierzu reicht es, eine schriftliche Einverständniserklärung vorzulegen.

    Zur Schlüsselherausgabe ist vorab ein Termin zu vereinbaren. Hierbei wird geklärt, welche weiteren Nachweise für die Herausgabe im Einzelfall vorzulegen sind.

  • Sie können das zuständige Nachlassgericht schriftlich über das Ableben Ihres Mieters informieren und erfragen, ob Erben bekannt sind.

    Hierzu reichen Sie bitte unbedingt eine Kopie des Mietvertrages als Nachweis Ihres berechtigten Interesses ein. Andernfalls kann Ihnen keine Auskunft erteilt werden.

    Sind keine Erben beim Nachlassgericht bekannt, prüft dieses, ob besondere Nachlasssicherungsmaßnahmen zu treffen sind. Hierzu werden auch Informationen zu eventuell vorhandenem Vermögen des Verstorbenen benötigt. Es dient daher der Verfahrensbeschleunigung, wenn mit der Anfrage mitgeteilt wird, bei welcher Bank der Verstorbene das Konto unterhielt, von dem die Mietzahlungen erfolgt sind.

    Bezüglich Fragen, welche Rechte und Pflichten Sie nun als Vermieter haben, wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Informationen geben.

  • Auskünfte zum Verfahren können nur an Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse haben. Als Kaufinteressent gehören Sie leider nicht zu diesem Personenkreis, so dass Ihnen keine Mitteilung über evtl. Erben gemacht werden kann.

  • Wenn Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, können Sie Auskunft über mögliche Erben des Verstorbenen erhalten. Ihre Anfrage stellen Sie bitte ausschließlich schriftlich unter Vorlage eines Nachweises (Kopie der Rechnung, Forderungsaufstellung, Vertragsunterlagen).

    Wenn Sie wissen wollen, wie Sie Ihre Forderung gegen die Erben oder den Nachlass geltend machen können, müssen Sie sich rechtlich beraten lassen. Das Amtsgericht ist nicht zu einer Rechtsberatung befugt.

  • Sofern kein Kontakt zum Erblasser bestand, kann zur Bestätigung des Versterbens eine Melderegisterauskunft eingeholt werden. Eine Anfrage beim Nachlassgericht ist ebenfalls möglich.