[COUNTER VERSTECKT]
Das Insolvenzverfahren ist am 01.01.1999 an die Stelle des früheren Konkursverfahrens getreten. Ist eine Person oder ein Unternehmen (sogenannte "Schuldner") zahlungsunfähig bzw. überschuldet, dient das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) dazu, die Gläubiger gemeinschaftlich in einem geordneten Verfahren zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann jeder Gläubiger und auch der Schuldner selbst beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb hat bzw. wohnt (bei Schuldnern ohne Geschäftsbetrieb). Das Insolvenzgericht Bremen ist für die Amtsgerichtsbezirke Bremen und Bremen-Blumenthal zuständig.
Der Insolvenzantrag eines Gläubigers bezüglich seines Schuldners setzt voraus:
Der Schuldner selbst kann auch schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen. Bei Gesellschaften sind die vertretungsberechtigten Personen im Allgemeinen zur Antragstellung verpflichtet, sobald sie Kenntnis von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft haben, spätestens innerhalb von drei Wochen.
Mit dem Insolvenzantrag sind folgende Unterlagen und Erklärungen einzureichen:
Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er zusätzlich Restschuldbefreiung beantragen.
Dabei wird zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren unterschieden. Die Kriterien für die Einordnung dieser Verfahren sowie Informationen über den Ablauf können den folgenden Merkblättern entnommen werden.
Für die Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach einem vorausgegangenen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden.
Ein Regelinsolvenzverfahren bzw. die Eigenverwaltung sollte mit einem der nachstehenden Antragsvordrucke beantragt werden.
Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er Restschuldbefreiung beantragt, können ihm die Kosten des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden "Wohlverhaltensperiode" (nicht die außergerichtlichen Kosten z. B. für den außergerichtlichen Einigungsversuch bei Verbrauchern) gestundet werden.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Merkblatt zur Stundung.
Weiterhin kann über einen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Antragsvordrucke hält das Insolvenzgericht bereit.
Im Eröffnungsverfahren prüft das Insolvenzgericht,
Am Ende des Eröffnungsverfahrens steht entweder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung mangels Masse. Bis zu dieser Entscheidung könnte ein durch einen Gläubiger beantragtes Insolvenzverfahren noch in der Hauptsache für erledigt erklärt oder der Antrag durch den Gläubiger zurückgenommen werden. Auch ein durch den Schuldner gestellten Antrag kann bis zu Eröffnung zurückgenommen werden.
Die Abweisung mangels Masse, wenn also nicht genug Vermögen für die Durchführung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist, hat zur Folge:
Wird das Insolvenzverfahren dagegen eröffnet, setzt das Gericht im Eröffnungsbeschluss einen Insolvenzverwalter ein. Dieser verwaltet unter Aufsicht des Gerichts und der Gläubigergemeinschaft das Vermögen des Schuldners. Nur noch der Insolvenzverwalter darf das Vermögen des Schuldners verwalten und darüber verfügen.
Jeder Gläubiger muss seine Forderung innerhalb einer vom Gericht bestimmten und im Internet veröffentlichten Frist nach Eröffnung schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Veröffentlichung im Internet gilt als Zustellung an alle Beteiligten.
Nähere Informationen zur Forderungsanmeldung entnehmen Sie bitte dem folgenden Gläubigermerkblatt.
Öffentliche Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen seit dem 27.10.2003 unter
Abschließend wird ein Verweis auf die Insolvenzordnung (InsO) zur Verfügung gestellt: