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Die Richter:innen sind in ihren Entscheidungen sachlich unabhängig. Im Familiengericht sind sie unter anderem zuständig für Folgendes:

  • Ehescheidung
  • streitige Unterhaltsverfahren
  • Regelung des Umgangs mit minderjährigen Kindern
  • Regelungen bzgl. des Sorgerechts
  • Adoptionsverfahren
  • Abstammungsverfahren (Bestehen- oder Nichtbestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses)

Es handelt sich bei Richter:innen um Volljuristen (bestandene erste juristische Prüfung und bestandendes Assessorexamen - sog. Staatsexamen - mit Befähigung zum Richteramt).

Die Rechtspfleger:innen sind wie die Richter:innen in ihren Entscheidungen sachlich unabhängig. Im Familiengericht sind sie unter anderem zuständig für Folgendes:

  • Erteilung von familiengerichtlichen Genehmigungen
  • Anordnungen von Ergänzungspflegschaften
  • Überwachung von Vormundschaften
  • Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren
  • Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

Es handelt sich bei Rechtspfleger:innen um Beamte des ehemaligen gehobenen Dienstes (nunmehr: Beamte der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium.

Die Mitarbeiter:innen in den Serviceeinheiten sind die ersten Ansprechpartner:innen für die Belange des Publikums. Sie sind unter anderem zuständig für:

  • Führung der Akten
  • telefonische Auskünfte
  • Versendung von Schriftstücken
  • Bearbeiten von Fristen
  • Erteilung der Rechtskraft

Es handelt sich bei den Mitarbeiter:innen in den Serviceeinheiten um ausgebildete Justizfachangestellte, Quereinsteiger:innen oder Beamt:innen des ehemaligen mittleren Dienstes (nunmehr: Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt).

Neben den eigentlichen Familienangehörigen sind weitere Beteiligte in den Verfahren vor dem Familiengericht zu finden.

Das Jugendamt ist von Amts wegen in verschiedenen Verfahrensarten in denen minderjährige Kinder betroffen sind zu beteiligen.

Ferner kann ein:e Verfahrensbeiständin/Verfahrensbeistand durch das Gericht bestellt werden. Diese:r vertritt die Interessen der Minderjährigen in den Verfahren, ist jedoch nicht gesetzlicher Vertreter.

In einigen Verfahren muss ein Sachverständigengutachten erstellt werden. In diesem Fall wird ein:e Sachverständige:r bestellt.