Zuständigkeiten
Die Rechtsantragstelle ist zuständig für alle Angelegenheiten des Amtsgerichts mit Ausnahme von Grundbuch- und Zwangsversteigerungssachen. Hierzu wenden Sie sich bitte an die entsprechende Fachabteilung.
Es können in der Rechtsantragstelle nur Anträge aufgenommen werden, für die kein Anwaltszwang herrscht. Anwaltszwang besteht unter anderem in Unterhaltsverfahren und bei Anträgen auf Ehescheidung.
Die Rechtsantragstelle steht den Bürger:innen unabhängig von Einkommensverhältnissen offen.
Aufgabe
Die Mitarbeiter:innen der Rechtsantragstelle sind zur Rechtsberatung kraft Gesetzes nicht befugt. Sollten Sie eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen wollen, wenden Sie sich an die Arbeitnehmerkammer Bremen oder nutzen sie die kostenlose Rechtsberatung des bremischen Anwaltsvereins.
Die Aufgabe der Mitarbeiter:innen der Rechtsantragstelle besteht darin, konkrete Anträge und Erklärungen, die gegenüber dem Amtsgericht abzugeben sind, formgerecht aufzunehmen.
Ihre Erklärungen werden im Wege der Rechtshilfe auch für andere deutsche Amtsgerichte aufgenommen.
Wenn Sie ein Pfändungsschutzkonto besitzen und Ihr Konto gepfändet wird, haben Sie regelmäßig nur Zugriff auf das Guthaben in Höhe des Ihnen zustehenden Freibetrags. Erhalten Sie jedoch eine Einmalzahlung oder Nachzahlung, z.B. von Sozialleistungen (SGB II, SGB XII, AsylbLG, Kindergeld), können Sie den Freibetrag einmalig erhöhen lassen. In den meisten Fällen genügt die Vorlage einer Bescheinigung nach § 903 ZPO bei der Bank. Die Bescheinigung wird z. B. von der Schuldnerberatung ausgestellt. Eine Antragstellung beim Amtsgericht ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Um zu erfahren, welche Schritte Sie in Ihrem persönlichen Fall erforderlich sind, nutzen Sie den Online-Wegweiser zum Schutz Ihres Geldes bei Kontopfändungen
Antrag auf alleiniges Sorgerecht
Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht zusammen mit dem anderen Elternteil haben und dies in der Zukunft allein ausüben möchten, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zum einen kann der andere Elternteil Ihnen eine Sorgerechtsvollmacht ausstellen. Zum anderen kann beim Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt werden. Voraussetzung ist hierfür natürlich, dass das gemeinsamen Sorgerecht überhaupt vorhanden ist. Das ist der Fall, wenn die Kindeseltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren oder dies nach Geburt des Kindes nachgeholt haben, Sorgeerklärungen beim Jugendamt abgegeben haben oder das Gericht hierüber eine Entscheidung getroffen hat.
Der Antrag auf alleiniges Sorgerecht kann in der Rechtsantragstelle aufgenommen werden oder durch dieses Formular Antrag alleiniges Sorgerecht (pdf, 124.5 KB) schriftlich gestellt werden. Der Nachweis über das Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts ist in jedem Fall beizufügen (Sorgeerklärung/Gerichtsbeschluss).
Antrag auf gemeinsames Sorgerecht
Gleichwohl kann der Antrag auf gemeinsames Sorgerecht gestellt werden, wenn die Kindeseltern nicht miteinander verheiratet sind und keine Sorgeerklärungen abgegeben wurden.
Hierzu kann anstelle der Antragsaufnahme in der Rechtsantragstelle dieses Formular Antrag gemeinsames Sorgerecht (pdf, 86 KB) genutzt werden.
Für die Aufnahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz füllen Sie bitte in Vorbereitung auf den Termin folgendes Formular aus
Hilfestellung Gewaltschutz (pdf, 203.4 KB)
Hinweis: Die persönlichen Daten der Antragsgegnerin/ des Antragsgegners können nicht
durch die Rechtsantragstelle ermittelt werden. Diese sind für die Antragsaufnahme
jedoch zwingend erforderlich.
Sind seit der (letzten) Tat mehr als zwei Wochen vergangen, ist eine Antragsaufnahme nicht möglich. Handelt es sich um Stalking, ist es für die Antragstellung erforderlich, dass Sie der Gegenseite deutlich gemacht haben, keinen Kontakt zu wünschen. Hiernach muss es zu mindestens zwei weiteren Kontaktaufnahmen gekommen sein um die Voraussetzungen zu erfüllen.
Ist bereits ein Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz ergangen und möchten Sie nun einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels stellen, weil sich die Gegenseite nicht an die im Beschluss festgelegten Anordnungen hält, nutzen Sie bitte hierfür das folgende Formular und reichen dieses beim Amtsgericht ein.
Ordnungsgeld Vordruck (pdf, 8.1 KB)
Hinweis: Für das Ordnungsmittelverfahren sind Beweise (Screenshots, Fotos etc.) über die
Verstöße zwingend erforderlich. Beweise sind mit dem Antrag einzureichen.
Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens zu zahlen, können Sie bis zum Abschluss des Verfahrens Verfahrens-/ Prozesskostenhilfe beantragen. Hierzu ist dieses Formular Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auszufüllen und sämtliche Belege beizufügen. Beachten Sie hierzu auch das im Anschluss an das Formular befindliche Hinweisblatt.
Verfahrens-/ Prozesskostenhilfe kann nur in Zusammenhang mit einem bereits bestehenden Verfahren/ Prozess beantragt werden.
Weitere Informationen und Unterstützung beim Ausfüllen des Formulars erhalten Sie hier
Hinweis: Im Bundesland Bremen gibt es keine Beratungshilfe – nutzen Sie stattdessen die kostenlose Rechtsberatung des Bremischen Anwaltsvereins oder das Beratungsangebot der Arbeitnehmerkammer Bremen
Wenn Sie aus einem Vollstreckungstitel (Gerichtsurteil, Vergleich etc.) vollstrecken möchten, ist hierzu ein:e Gerichtsvollzieher:in zu beauftragen. Für diese Beauftragung ist ein Vollstreckungsauftrag an die/den zuständige:n Gerichtsvollzieher erforderlich.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt das entsprechende Formular auf seiner Internetseite bereit Vollstreckungsauftrag
Unter Hinweise Vollstreckungsauftrag (pdf, 217.9 KB) finden Sie eine gerichtliche Ausfüllhilfe.
Öffnungszeiten
Die Rechtsantragstelle ist Montag – Freitag von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr geöffnet und befindet sich im Erdgeschoss des Amtsgerichts Bremen. Die Antragsaufnahme erfolgt nur nach Terminabsprache. Termine können telefonisch unter 0421 361 59212 oder 0421 361 13219 oder per E-Mail an rechtsantragstelle@amtsgericht.bremen.de vereinbart werden.
Diese E-Mail-Adresse dient ausschließlich der Terminvereinbarung in der Rechtsantragstelle.
Für Anfragen oder Mitteilungen in laufenden Verfahren nutzen Sie die jeweiligen Kontaktmöglichkeiten der entsprechenden Abteilung Telefonverzeichnis