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Die Familienrichter:innen entscheiden auf Antrag über die Ausübung des gemeinsamen oder alleinigen Sorgerechts.

Alleiniges Sorgerecht
Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht zusammen mit dem anderen Elternteil haben und dies in der Zukunft allein ausüben möchten, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zum einen kann der andere Elternteil Ihnen eine Sorgerechtsvollmacht ausstellen. Zum anderen kann beim Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt werden. Voraussetzung ist hierfür natürlich, dass das gemeinsamen Sorgerecht überhaupt vorhanden ist. Das ist der Fall, wenn die Kindeseltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren oder dies nach Geburt des Kindes nachgeholt haben, Sorgeerklärungen beim Jugendamt abgegeben haben oder das Gericht hierüber eine Entscheidung getroffen hat.

Der Antrag auf alleiniges Sorgerecht kann in der Rechtsantragstelle aufgenommen werden oder durch dieses Formular Antrag alleiniges Sorgerecht (pdf, 124.5 KB) schriftlich gestellt werden. Der Nachweis über das Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts ist in jedem Fall beizufügen (Sorgeerklärung/Gerichtsbeschluss).

Gemeinsames Sorgerecht
Gleichwohl kann der Antrag auf gemeinsames Sorgerecht gestellt werden, wenn die Kindeseltern nicht miteinander verheiratet sind und keine Sorgeerklärungen abgegeben wurden.

Hierzu kann anstelle der Antragsaufnahme in der Rechtsantragstelle dieses Formular Antrag gemeinsames Sorgerecht (pdf, 86 KB) genutzt werden.

Ein Ehescheidungsverfahren kann nur auf Antrag eingeleitet werden. Dieser Antrag ist durch eine:n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt einzureichen.
In Ehescheidungsverfahren entscheiden die Richter:innen von Amts wegen über den Versorgungsausgleich, wenn die Ehezeit mehr als 3 Jahre betrug.

Die Beteiligten müssen hierzu den gerichtlichen Fragebogen zum Versorgungsausgleich ausfüllen. Es werden sodann Auskünfte über die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften bei den einzelnen Versorgungsträgern angefordert. Nach Vorliegen der Auskünfte wird die/der Familienrichter einen Termin anberaumen, in dem über die Scheidung und den Versorgungsausgleich entschieden wird.

Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, wird die Scheidung rechtskräftig. Eine Rechtskraft bzgl. des Scheidungsausspruchs kann auch direkt im Termin entstehen, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind und auf Rechtsmittel verzichten.

In einigen Rechtsgeschäften sind die sorgeberechtigten Kindeseltern kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Eltern mit ihrem Kind einen Vertrag schließen wollen.
Außerdem können den Kindeseltern Teile der elterlichen Sorge entzogen werden, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

In diesen Fällen muss ein anderer gesetzlicher Vertreter für das Kind bestellt werden: ein:e Ergänzungpfleger:in. Die/der Ergänzungspfleger:in vertreten die Kinder in dem festgelegten Aufgabenkreis, z.B. Vertretung des Kindes beim Kaufvertrag mit den Eltern oder Vertretung des Kindes in Angelegenheiten der Vermögenssorge.

Wird den Kindeseltern die gesamte elterliche Sorge entzogen oder das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt, wird dem Kind ein Vormund bestellt. Dieser übt anstelle der Eltern die gesamte elterliche Sorge aus.

Die Ergänzungspflegschaft und auch die Vormundschaft enden mit Aufhebung oder spätestens mit Volljährigkeit des Kindes.

Einige Rechtsgeschäfte sind familiengerichtlich zu genehmigen. Das bedeutet, dass die Wirksamkeit des Handelns des gesetzlichen Vertreters von der Genehmigung des Familiengerichts abhängt. Welche Rechtsgeschäfte hiervon betroffen sind, ergibt sich aus dem Gesetz. Beispielsweise ist die Wirksamkeit von Grundstücksgeschäften stets abhängig von einer familiengerichtlichen Genehmigung. Ferner kommt unter Umständen eine solche Genehmigung in Betracht, wenn eine Erbschaft für ein minderjähriges Kind ausgeschlagen wird.

Wird die Genehmigung erteilt, wird diese zugestellt. Nach Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses muss der gesetzliche Vertreter von der Genehmigung Gebrauch machen. Das bedeutet, dass er diesen Beschluss dem anderen Vertragsteil gegenüber bekanntmachen muss. Das kann zum Beispiel der Käufer eines Grundstücks sein, wenn das minderjährige Kind Verkäufer ist oder bei Erbausschlagungen nach zuständige Nachlassgericht.

In Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz entscheiden die Familienrichter:innen im einstweiligen Anordnungsverfahren, das heißt, ohne mündliche Verhandlung, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, wird der Antrag zurückgewiesen oder ein Termin zur Erörterung anberaumt.

Zu den Antragsvoraussetzungen erfahren Sie hier Abteilung/Rechtsantragstelle/Gewaltschutz mehr.

Nach Erlass des Beschlusses wird dieser noch am selben Tag durch die/den Gerichtsvollzieher:in an die/den Antragsgegner:in zugestellt.

Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens zu zahlen, können Sie bis zum Abschluss des Verfahrens Verfahrenskostenhilfe beantragen. Hierzu ist dieses Formular Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen und sämtliche Belege beizufügen. Beachten Sie hierzu auch das im Anschluss an das Formular befindliche Hinweisblatt.

Verfahrenskostenhilfe kann nur in Zusammenhang mit einem bereits bestehenden Verfahren beantragt werden.

Nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe, hat das Gericht die Möglichkeit, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu überprüfen. Sinn und Zweck hierbei ist es, zu überprüfen, ob die Kosten zurückgezahlt werden können.

Jede wesentliche Änderung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen. Wird eine Änderung nicht mitgeteilt, liegt bereits in dieser fehlenden Mitwirkung ein Grund für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe. Dies hätte zur Folge, dass sämtliche Kosten des Verfahrens sofort fällig wären