Sie sind hier:

Wenn Sie eine Kostenrechnung erhalten haben und nicht in der Lage sind, den aufgeführten Betrag auf einmal zu zahlen, wenden Sie sich bitte an die Landeshauptkasse. Hier ist das Kassenzeichen anzugeben, nicht das Geschäftszeichen.

Wenn Sie eine Kostenrechnung bekommen haben und Ihnen Verfahrenskostenhilfe mit Raten bewilligt wurde, können Sie sich bei Fragen weiterhin an das Familiengericht wenden.

Ich habe einen Beschluss bekommen. Hier steht, dass ich die Kosten des Verfahrens zahlen soll und der Verfahrenswert auf mehrere tausend Euro festgesetzt wurde. Soviel Geld habe ich nicht!

Warten Sie die Kostenrechnung ab! Der Verfahrenswert beziffert nicht die Summe, der durch Sie zu zahlenden Kosten. Anhand des Verfahrenswertes werden die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren berechnet. Die tatsächlich zu zahlenden Kosten sind weitaus geringer als der Verfahrenswert.

In einigen Verfahren herrscht Anwaltszwang.

Dies ist unter anderem der Fall in folgenden Verfahren:

  • Ehescheidung/ Aufhebung der Lebenspartnerschaft (Die Antragstellerseite muss in jedem Fall anwaltlich vertreten sein. Die Gegenseite muss nicht anwaltlich vertreten sein, wenn nur dem Scheidungsantrag zugestimmt werden soll und selbst keine weiteren Anträge gestellt werden sollen.)
  • Unterhaltssachen mit Ausnahme von der Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren
  • Güterrechtssachen

Ja, Sie können eine Kopie Ihres Scheidungsurteils oder Scheidungsbeschlusses jederzeit beim Familiengericht schriftlich anfordern. Für Scheidungsverfahren vor Juli 1977 müssen Sie sich an das Landgericht wenden.
Ihrer Anforderung ist eine Kopie Ihres Personalausweises beizufügen. Wenn Sie das Scheidungsurteil einer anderen Person benötigen (z.B. Ihrer Eltern), erläutern Sie bitte, weshalb Sie das Urteil benötigen.

Wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, kann das Gericht bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens überprüfen, ob sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben. Ist das der Fall, müssen Sie die Verfahrenskostenhilfe als Einmalzahlung oder in Raten zurückzahlen.
Sie sind außerdem verpflichtet, jede wesentliche Veränderung Ihrer Einkommensverhältnisse dem Gericht mitzuteilen. Teilen Sie diese Änderungen nicht unverzüglich mit, kann das Gericht die Verfahrenskostenkostenhilfe aufheben. Das Hätte zur Folge, dass sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten sofort fällig werden.

Sie können einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln stellen. Für diesen Antrag sind Beweise erforderlich (Screenshots, Fotos etc.). Nutzen Sie bitte hierfür dieses Formular Ordnungsgeld Vordruck (pdf, 8.1 KB) und reichen dieses nebst Beweisen beim Familiengericht zum Aktenzeichen des Gewaltschutzbeschlusses ein.