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Strafsachen

Allgemeines: Serviceeinheiten, Schöffenstelle, Kasse, Hinweise für Zeugen

Öffentlichkeit der Sitzungen

Kurzübersicht: Das gerichtliche Strafverfahren

Informationen für Schöffinnen und Schöffen

Allgemeines: Serviceeinheiten, Schöffenstelle, Kasse, Hinweise für Zeugen

Für telefonische Anfragen finden Sie in den Serviceeinheiten der Strafabteilung einen Ansprechpartner. Hier können Sie Fragen stellen und sich informieren. Sofern Sie Fragen zu einem bereits anhängigen Verfahren haben, geben Sie bitte das Geschäftszeichen an. Sie können dann so schnell wie möglich mit der für Sie zuständigen Serviceeinheit verbunden werden.

Die Zuständigkeit richtet sich im Allgemeinen nach dem Anfangsbuchstaben des Beschuldigten bzw. Angeklagten. Bitte beachten Sie, dass es neben den allgemeinen Zuständigkeiten noch Sonderzuständigkeiten gibt. Konkrete Informationen dazu finden Sie im .

Für Publikumsverkehr sind die Serviceeinheiten im Bauabschnitt B montags und freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr geöffnet. Außerhalb dieser Zeit ist ein Eildienst für besonders eilbedürftige Sachen zu erreichen.

Schöffenstelle

Wenn Sie als Schöffe eine Auskunft benötigen können Sie sich an die Schöffenstelle wenden.

Kasse

Schöffen und Zeugen können sich zu Fragen zur Erstattungsfähigkeit von Auslagen (z.B. Fahrtkosten) und über die Gewährung von Entschädigungen an die Gerichtskasse (Tel.: +49 421 361 76663) wenden.

Als Zeuge finden Sie weitere Informationen hier:

Hinweise für Zeugen
Antrag auf Entschädigung als Zeuge (pdf, 142.8 KB)

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Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen der Strafrichter und des Schöffengerichts sind im Allgemeinen öffentlich.
Sie finden montags bis freitags in der Zeit von 9.00 bis 18.00 Uhr statt. Die Sitzungssäle befinden sich im Bauabschnitt B. Über die genauen Termine informieren Sitzungspläne, die am jeweiligen Sitzungstag am Verhandlungssaal ausgehängt werden.

Der Zugang zu den Sitzungssälen wird nach 16.00 Uhr über den Eingang des Landgerichts Bremen gewährleistet.

Bitte beachten Sie, dass in einigen Fällen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.

Hinweise auf besondere Sitzungen können Sie auch den aktuellen Pressemitteilungen entnehmen.

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Kurzübersicht: Das gerichtliche Strafverfahren

Zuständigkeit

Das Amtsgericht ist für die Hauptverhandlung zuständig, wenn es sich um minder- bis mittelschwere Straftaten handelt.
Bei der sog. „Kleinkriminalität“ (z.B. Diebstahl und Betrug mit geringerem Schaden, Körperverletzung, Trunkenheit im Straßenverkehr etc. ) bei der nur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zu erwarten ist, entscheidet der Strafrichter (ein Berufsrichter). Bei Straftaten mittlerer Bedeutung, bei denen höchstens eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu erwarten ist, entscheidet das Schöffengericht, das mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern (Schöffen) besetzt ist.

Das Amtsgericht Bremen ist dabei grundsätzlich zuständig für Taten, die im hiesigen Amtsgerichtsbezirk begangen werden.

Bei Straftaten der schweren Kriminalität (z.B. Raub oder Erpressung mit Waffen) oder bei Tötungsdelikten ist das Landgericht zuständig.

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Zuständigkeit in Jugendstrafsachen

Richtet sich ein Strafverfahren gegen einen Jugendlichen (14 bis 18 Jahre) oder einen Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre), besteht die besondere Zuständigkeit des Jugendrichters.
In Jugendstrafsachen ist das Amtsgericht Bremen zuständig für Angeklagte, die ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts haben.

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Vor- und Ermittlungsverfahren

Das Strafrechtverfahren gliedert sich in drei Abschnitte. Zunächst werden bei einem Anfangsverdacht einer Straftat Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft geführt.
Stellt sich nach den Ermittlungen heraus, dass eine Straftat wahrscheinlich begangen wurde, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim zuständigen Gericht.

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Anklageerhebung und Zwischenverfahren

Nach Eingang einer Anklage prüft das Gericht, ob es ebenfalls den Beschuldigten bzw. Angeschuldigten für die Tat verdächtig hält. In diesem Fall stellt es dem Angeklagten die Anklage zu und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.
Anderenfalls kann das Gericht auch weitere Ermittlungen im sog. Zwischenverfahren führen.

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Hauptverfahren

Bestätigt sich im Zwischenverfahren der Tatverdacht, so erlässt das Gericht einen Beschluss, mit dem das Hauptverfahren eröffnet wird und bestimmt einen Verhandlungstermin, zu dem der Angeklagte, die Zeugen, der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und evtl. Sachverständige geladen werden.

Die Geladenen sind zum Erscheinen verpflichtet.

Im Hauptverhandlungstermin führt das Gericht die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Angeklagten, evtl. Zeugen sowie mit Hilfe anderer Beweismittel durch (z.B. Urkunden, Fotos, Tatwerkzeuge, Sachverständige). Der Angeklagte hat das Recht, sich zur Anklage zu äußern. Er kann aber auch die Aussage verweigern, ohne dass aus seinem Schweigen für ihn nachteilige Schlussfolgerungen gezogen werden dürfen.

Der Angeklagte kann einen Verteidiger beauftragen und mit ihm in der Hauptverhandlung erscheinen. In schwerwiegenden oder schwierigen Fällen hat das Gericht von Amts wegen einen Pflichtverteidiger schon vor der Hauptverhandlung beizuordnen. Der Verteidiger hat die Interessen des Angeklagten wahrzunehmen und auf die für ihn günstigen Tatsachen hinzuweisen.

Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft auch in der Hauptverhandlung sowohl die zur Belastung als auch die zur Entlastung des Angeklagten dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen.

Die Hauptverhandlung endet in der Regel mit einem Urteil (Freispruch oder Verurteilung).
Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden.

Erweist sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Schuld des Angeklagten als gering, so kann das Verfahren ggf. nach Zahlung eines Geldbetrages eingestellt werden.

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Strafbefehl

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden - das sog. Strafbefehlsverfahren. Sofern die Sach- und Beweislage klar oder der Beschuldigte geständig ist, kann durch die Staatsanwaltschaft ein entsprechender Antrag an das Gericht gestellt werden.
In diesem Strafbefehlsantrag ist wie in der Anklage die Straftat bezeichnet und ein Strafvorschlag enthalten. Hält das Gericht Antrag und Strafmaß für richtig, unterschreibt der Richter den Strafbefehl und stellt ihn dem Beschuldigten zu.

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Rechtsmittel

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts in einer Strafsache können der Verurteilte oder auch die Staatsanwaltschaft Berufung oder Revision einlegen. Dies muss binnen einer Woche nach der Verkündung des Urteils beim Amtsgericht schriftlich eingehen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
Wird ein solches Rechtsmittel eingelegt, so wird das Urteil vom Oberlandesgericht auf Rechtsfehler hin überprüft (Revision) oder der Prozess in der zweiten Instanz beim Landgericht wiederholt (Berufung).

Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. In diesem Fall wird anschließend die Hauptverhandlung durchgeführt.