Das Vereinsregister Bremen ist für die Führung der z. Zt. etwa 3.615 eingetragenen Vereine mit dem Sitz in Bremen und Bremerhaven zuständig
Anmeldungen werden im Hinblick auf die Einführung der elektronischen Vereinsregisterakte bevorzugt über sichere elektronische Kommunikationswege entgegengenommen.
Montags-Freitags von 09:00 Uhr - 12:30 Uhr
In das Vereinsregister können sich nur solche Vereine eintragen lassen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, § 21 BGB. Eine Eintragungspflicht besteht nicht.
Eine Anmeldung muss in öffentlich beglaubigter Form durch die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB in vertretungsberechtigter Zahl erfolgen. Bitte wenden Sie sich an einen Notar.
Das Registergericht prüft in Vereinssachen die formellen Voraussetzungen des Vereins und die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es wird darauf hingewiesen, dass durch das Registergericht keine Rechtsberatung durchgeführt wird und Vorprüfungen von Vereinssatzungen nicht erfolgen können.
Sofern Sie beabsichtigen einen gemeinnützigen Verein zu gründen, wird empfohlen, den Satzungswortlaut diesbezüglich vom zuständigen Finanzamt prüfen zu lassen.
Hinweis: Die Ersteintragung eines Vereins wird von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, der mittels gesonderter Rechnung bei Einreichung der Anmeldeunterlagen an die Vereinsanschrift zugesandt wird.
Das Vereinsregister ist öffentlich. Sämtliche Dokumente, welche der Eintragung im Register zugrunde liegen können von jedermann eingesehen werden (§ 79 Abs. 1 BGB).
Vereinsregisterauszüge können bei Bedarf in der Geschäftsstelle beantragt werden. Einfache Vereinsregisterauszüge kosten 10,00 €, beglaubigte 20,00 €.
Unbeglaubigte aktuelle und chronologische Registerauszüge können auch unter Handelsregister gebührenfrei abgerufen werden.