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Sachliche Zuständigkeit und Abgrenzung zu anderen Gerichtsbarkeiten

Sachliche Zuständigkeit

Das Amtsgericht ist als Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit allgemein zuständig für bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, Strafsachen und Familiensachen sowie für die sog. "Freiwillige Gerichtsbarkeit".

Das Landgericht ist grundsätzlich zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert von über 5.000,-- EUR (mit Ausnahme von Wohnraum-/Mietstreitigkeiten) und in Strafsachen ganz allgemein für schwere Verbrechen und besondere Straftaten. Das Landgericht ist außerdem Berufungsinstanz für Entscheidungen des Amtsgerichts.

Auflistung der grundsätzlichen Zuständigkeiten des Amtsgerichts

Eine Auflistung der Verfahren beim Amtsgericht Bremen kann folgender Broschüre entnommen werden:

Auflistung der grundsätzlichen Zuständigkeiten des Amtsgerichts (pdf, 133.8 KB)

Weitere Hinweise finden Sie zudem unter Zeugenentschädigung und Prozesskostenhilfe.

Abgrenzung zu anderen Gerichtsbarkeiten

Neben dem Amtsgericht (der ordentlichen Gerichtsbarkeit) gibt es noch die sogenannten Fachgerichte (außerordentliche Gerichtsbarkeit) die für besondere Verfahren zuständig sind:

Arbeitsgericht

Behandelt Streitfragen arbeitsrechtlicher Natur, d.h. Individual- und Kollektivarbeitsrecht und Tarifrecht.

Verwaltungsgericht

Behandelt Streitigkeiten zwischen dem Staat und dem durch staatliche Maßnahmen (Verwaltungsakte) betroffenen Bürger.

Sozialgericht

Behandelt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Versicherungen, der Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Schwerbehindertenrecht und der sozialen Entschädigung.

Finanzgericht

Behandelt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Bescheide der Finanz- und Zollämter, die so genannten Abgabeangelegenheiten.