Wer nicht Erbe sein möchte, muss die Erbschaft frist- und formgerecht ausschlagen
Die erbende Person kann kann die Erbschaft ausschlagen, sofern diese noch nicht angenommen wurde und die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen.
Ihre Erbausschlagung ist nur wirksam, wenn Ihre Unterschrift von einer:m Notar:in Ihrer Wahl beglaubigt worden ist und die Erklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingeht.
Die Ausschlagung kann innerhalb der Ausschlagungsfrist auch bei Ihrem Wohnsitzgericht oder dem Amtsgericht Bremen als örtlich zuständigem Gericht beurkundet werden.
Im Termin zur Beurkundung der Ausschlagungserklärung ist zwingend die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (gültiger Personalausweis oder Reisepass) nachzuweisen. Sofern vorhanden, ist auch die Sterbeurkunde des Verstorbenen vorzulegen.
Die Ausschlagung ist in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts zu erklären, das heißt
a) die Unterschrift muss entweder von einem Notar beglaubigt werden oder
b) die Erklärung muss vom Nachlassgericht beurkundet werden.
c) die Erklärung muss vom Wohnsitzgericht des Ausschlagenden oder
d) bei jedem anderen Nachlassgericht beurkundet werden
Infolge einer Ausschlagungserklärung fällt die Erbschaft in den Nachlassverfahren, die sich nach der gesetzlichen Erbfolge richten, den Kindern und auch den Enkeln bzw. Urenkeln usw. des Ausschlagenden an, sowie gegebenenfalls weiteren Verwandten in der Seitenlinie.
Für minderjährige Kinder entscheidet der gesetzliche Vertreter, ob die Erbschaft ausgeschlagen werden soll. Gesetzliche Vertreter sind in der Regel die Eltern der Kinder gemeinsam. Die Erbausschlagung für die Kinder ist dann nur wirksam, wenn sie von beiden Elternteilen abgegeben wird. Beide Elternteile können die Ausschlagung auch getrennt erklären. Wem das Sorgerecht für minderjährige Kinder allein oder gar nicht zusteht, sollte dies in der Ausschlagungserklärung erwähnen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Diese ist dann innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht nachzuweisen.
Ein Bevollmächtigter kann nur dann die Ausschlagungserklärung abgeben, wenn die Vollmacht öffentlich beglaubigt ist. Diese Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden (§ 1945 Abs. 3 BGB).
Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Dies ist nicht zwingend der letzte melderechtliche Wohnsitz, sondern der Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seinen Lebensmittelpunkt hatte.
Für die Beurkundung von Ausschlagungserklärungen bei den Amtsgerichten Bremen und Bremen-Blumenthal ist zwingend ein Termin über die zuständige Geschäftsstelle zu vereinbaren.
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Sie beträgt jedoch 6 Monate, wenn der Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte oder wenn sich derjenige, dem die Erbschaft angefallen ist, bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat.
Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe (also aufgrund der Mitteilung vom Vorhandensein und Inhalt eines Testaments oder aber aufgrund der Mitteilung, dass mindestens ein in der Erbfolge vorgehender Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat) und kann somit auch deutlich nach dem Sterbedatum des Erblassers liegen.
Bei der Beurkundung der Ausschlagungserklärung am Wohnsitzgericht oder beim zuständigen Nachlassgericht ist die Erklärung mit geleisteter Unterschrift fristwahrend erklärt. Bei der Beurkundung durch einen Notar oder aber einem anderen Gericht, als den genannten, wird die Ausschlagungserklärung erst dann fristwirksam, wenn sie beim zuständigen Nachlassgericht eingeht. Das Risiko hierfür trägt der Ausschlagende.
Derjenige, dem die Erbschaft nur aufgrund einer Ausschlagungserklärung eines zuvor berufenen Erben anfällt wird vom Nachlassgericht benachrichtigt.
Bei Vorhandensein eines Testaments beginnt die Frist nicht vor der Testamentseröffnung und der damit einhergehenden Mitteilung an die Erben.
30,00 EUR Die Gebühr für Beurkundung der Ausschlagungserklärung beim Amtsgericht beträgt in der Regel 30 Euro. Es empfiehlt sich, mit mehreren Personen gleichzeitig auszuschlagen.
Die Gebühren des Notars werden nach dem gleichen Gesetz erhoben. Dieser rechnet noch die Umsatzsteuer und ggf. Auslagen ab.
Das Nachlassgericht informiert einen Erben ausschließlich in den folgenden Fällen über den Anfall einer Erbschaft:
a) Im Rahmen der Eröffnung eines oder mehrerer Testamente/Erbverträge (die Ausschlagungsfrist beginnt in diesen Fällen auch erst mit Eingang der Post vom Nachlassgericht)
b) Nach der Ausschlagung eines vorrangig berufenen Erben, sofern dem Gericht die Adresse des durch die vorhergehende Erbausschlagung berufenen Erben bekannt ist/wird
Sofern kein Kontakt zum Erblasser bestand, kann zur Bestätigung des Versterbens eine Melderegisterauskunft eingeholt werden. Eine Anfrage beim Nachlassgericht ist ebenfalls möglich.
Für die Erklärung einer Erbausschlagung ist die Sterbeurkunde nicht erforderlich
Der erstberufene Erbe wird vom Nachlassgericht nur dann informiert, wenn testamentarische/erbvertragliche Erbfolge vorliegt. In den Fällen, in denen gesetzliche Erbfolge die Grundlage bildet, erfolgt eine Benachrichtigung des erstberufenen Erben nicht. Vielfach ist dem Nachlassgericht die Person des Erstberufenen nicht bekannt. Die Frist beginnt auch diesen Fällen erst mit
Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Dies kann zum Beispiel durch Mitteilung von einem anderen Verwandten oder einem Nachlassgläubiger erfolgen.
Für die Annahme der Erbschaft gibt es keine Form- oder Fristvorschriften.
Gegebenenfalls erklären Sie allein durch Ihr Verhalten, dass Sie die Erbschaft angenommen haben. Lassen Sie sich daher ggf. rechtlich beraten, welche Handlungen Sie vornehmen dürfen, wenn Sie sich noch nicht entschieden haben sollten, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Auskünfte erteilen.
Allerdings gilt die Erbschaft automatisch als angenommen, wenn sie nicht frist- und formgerecht ausgeschlagen wird.
Dem Nachlassgericht liegen hierzu in der Regel keine abschließenden Informationen vor. Insbesondere erhält das Nachlassgericht keine Mitteilungen von den Finanzämtern über vorhandenes Vermögen.
Lassen Sie sich ggf. rechtlich beraten, um in Erfahrung zu bringen, wo Sie die entsprechenden Informationen bekommen können.
Die Bestattung ist Angelegenheit der Angehörigen.
Sind keine Angehörigen bekannt, erfolgt die Bestattung durch das Institut für Rechtsmedizin. Das Nachlassgericht hat keinen Einfluss auf die Bestattung und gibt diese auch nicht in Auftrag. Auch wird das Nachlassgericht nicht über eine erfolgte Bestattung in Kenntnis gesetzt.
Benötigen Angehörige zur Regelung des Nachlasses Zugang zur Wohnung und werden die Wohnungsschlüssel beim Nachlassgericht verwahrt, so kann eine Herausgabe der Schlüssel (nur) an die potentiellen Erben erfolgen.
Sind mehrere Erben vorhanden, so müssen alle mit der Herausgabe der Schlüssel an einen der Erben einverstanden sein. Hierzu reicht es, eine schriftliche Einverständniserklärung vorzulegen.
Zur Schlüsselherausgabe ist vorab ein Termin zu vereinbaren. Hierbei wird geklärt, welche weiteren Nachweise für die Herausgabe im Einzelfall vorzulegen sind.
Sie können das zuständige Nachlassgericht schriftlich über das Ableben Ihres Mieters informieren und erfragen, ob Erben bekannt sind.
Hierzu reichen Sie bitte unbedingt eine Kopie des Mietvertrages als Nachweis Ihres berechtigten Interesses ein. Andernfalls kann Ihnen keine Auskunft erteilt werden.
Sind keine Erben beim Nachlassgericht bekannt, prüft dieses, ob besondere Nachlasssicherungsmaßnahmen zu treffen sind. Hierzu werden auch Informationen zu eventuell vorhandenem Vermögen des Verstorbenen benötigt. Es dient daher der Verfahrensbeschleunigung, wenn mit der Anfrage mitgeteilt wird, bei welcher Bank der Verstorbene das Konto unterhielt, von dem die Mietzahlungen erfolgt sind.
Bezüglich Fragen, welche Rechte und Pflichten Sie nun als Vermieter haben, wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Informationen geben.
Auskünfte zum Verfahren können nur an Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse haben. Als Kaufinteressent gehören Sie leider nicht zu diesem Personenkreis, so dass Ihnen keine Mitteilung über evtl. Erben gemacht werden kann.
Wenn Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, können Sie Auskunft über mögliche Erben des Verstorbenen erhalten. Ihre Anfrage stellen Sie bitte ausschließlich schriftlich unter Vorlage eines Nachweises (Kopie der Rechnung, Forderungsaufstellung, Vertragsunterlagen).
Wenn Sie wissen wollen, wie Sie Ihre Forderung gegen die Erben oder den Nachlass geltend machen können, müssen Sie sich rechtlich beraten lassen. Das Amtsgericht ist nicht zu einer Rechtsberatung befugt.
Aktualisiert am 12.06.2024