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Hinweise für Zeugen

Entschädigung
Pflicht zum Erscheinen
Anreise von einem anderen Ort als dem in der Ladung aufgeführten
Vorschuss auf Reisekosten
Geltendmachung gegenüber dem Amtsgericht Bremen
Zeugenberatungszimmer
Opfermerkblatt

Entschädigung

Zeugen haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall und Auslagen, wie z.B. Reisekosten, Fahrtkosten oder Parkgebühren.

Für die Geltendmachung eines Verdienstausfalls haben Zeugen die Ladung zum Termin und die Bescheinigung über den Verdienstausfall - sofern durch die Terminswahrnehmung ein Verdienstausfall entstanden ist - mitzubringen.
HINWEIS: Die entsprechenden Formulare finden Sie unter Service/Formulare/Zeugenentschädigung.

Die Bescheinigung ist sorgfältig vom Arbeitgeber auszufüllen, zu unterschreiben und mit einem Firmenstempel zu versehen. Selbständige, freiberuflich Tätige usw. haben entsprechende Unterlagen (wie Quittungen von Vertretern, Gewerbeschein, Handwerkskarte usw.) vorzulegen .

Ist kein Verdienstausfall entstanden, so kann der geringste Satz der Entschädigung - zurzeit in Höhe von 4,00 € pro Stunde - beansprucht werden.

Fahrtkosten werden grundsätzlich nur erstattet, wenn sie tatsächlich entstanden sind.

Fahrtkosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Straßenbahn, Bus, Zug usw.) sind durch Vorlage der Fahrscheine zu belegen.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs wird für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer des Hin- und Rückwegs ein Betrag in Höhe von 0,35 € als Kilometerpauschale erstattet. Voraussetzung ist, dass der Zeuge sein eigenes oder ein unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Fahrzeug benutzt. Wird das Kraftfahrzeug durch mehrere Personen genutzt, kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden.
Benutzt ein Zeuge ein anderes privates Kraftfahrzeug, z.B. einen Mietwagen, werden ebenfalls nur 0,35 € für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer des Hin- und Rückwegs erstattet.

Sonstige Auslagen, wie z.B. Parkgebühren, können nur bei Vorlage von Belegen ersetzt werden. Vermeidbare Aufwendungen können nicht erstattet werden.

Der Anspruch auf Zeugenentschädigung und Auslagen kann nur innerhalb von 3 Monaten nach dem Termin mündlich oder schriftlich bei der Gerichtskasse bzw. der Geschäftsstelle des Amtsgerichts bzw. zur Akte geltend gemacht werden.

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Pflicht zum Erscheinen

Es ist eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht, als geladener Zeuge vor Gericht zu erscheinen. Falls der Zeuge nicht oder verspätet erscheint, kann dieser zur Zahlung der durch sein Ausbleiben verursachten Kosten verpflichtet werden. Ferner kann gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld verhängt werden. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ist die Verurteilung zu einer Ordnungshaft möglich. Auch eine zwangsweise Vorführung der Zeugen ist zulässig.

Falls Zeugen aus wirklich zwingenden Gründen, z.B. wegen ernsthafter Erkrankung, an dem Erscheinen zum Termin verhindert sein sollten, so ist dieses dem Gericht sofort zum entsprechenden Aktenzeichen unter Darlegung der Hinderungsgründe mitzuteilen. Zeugen erhalten nur dann umgehend Nachricht, falls der von ihnen angegebene Hinderungsgrund nicht anerkannt wird und der Zeuge trotzdem zum Termin erscheinen muss.

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Anreise von einem anderen Ort als dem in der Ladung aufgeführten

Falls Zeugen beabsichtigen, die Reise zum Gerichtstermin von einem anderen Ort aus anzutreten, müssen sie dieses sofort, gegebenenfalls telefonisch oder per Fax zur Akte mitteilen. Das Gericht benachrichtigt den Zeugen umgehend, ob er trotzdem von einem anderen Ort aus erscheinen sollen. Falls die Reise von dem anderen Ort aus ohne Genehmigung des Gerichts angetreten wird, so können die Mehrkosten nicht erstattet werden.

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Vorschuss auf Reisekosten

Falls Zeugen die Reisekosten nicht vorschießen können oder dies nicht zumutbar ist, können sie beim Amtsgericht, bei dem die Zeugenvernehmung stattfinden soll, in Eilfällen auch vom Amtsgericht des Aufenthaltsortes, einen Vorschuss beantragen.

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Geltendmachung gegenüber dem Amtsgericht Bremen

Der Antrag auf Zeugenentschädigung und Auslagen (bzw. Vorschuss) ist bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Zeugenvernehmung stattfinden soll, und zwar zu dem Geschäftszeichen über die Geschäftsstelle, bzw. bei der Kasse.

Ansprechstellen je nach Sachgebiet:

Gerichtskasse


Abteilung für Familiensachen


Abteilung für Strafsachen

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Zeugenberatungszimmer

Raum 19 im Landgericht Bremen, Domsheide 16 (gegenüber dem Amtsgericht), geleitet vom „Weisser Ring“

weisser-ring.de

Informationsblatt des Weißen Ring e.V. über die Betreuung von Zeugen und Bescheinigung über Verdienstausfall

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Opfermerkblatt

Merkblatt für Opfer einer Straftat (pdf, 52.9 KB)

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