Sie sind hier:

Die Abwicklung des Nachlasses obliegt allein den Erben. Das Nachlassgericht wird hier nicht – auch nicht vermittelnd – tätig.

Bei Bedarf wenden Sie sich an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe.

Der Erbschein ist ein Zeugnis darüber, wer Erbe geworden ist. Es hängt also davon ab, ob derjenige (z.B. die Bank oder Sparkasse) einen Nachweis über die Erbenstellung verlangt. In vielen Fällen ist es bei Vorliegen eines oder mehrerer Testamente/Erbverträge ausreichend, wenn der Erbe sich durch Vorlage von beglaubigten Abschriften der Testamente/Erbverträge und des Eröffnungsprotokolls als Erbe ausweist.

Sofern ein Grundstück zum Nachlassgehört ist in jedem Fall das Vorliegen eines notariellen Testaments oder eines Erbscheins erforderlich.

Das Nachlassgericht versucht, die Anzahl der im Umlauf befindlichen Ausfertigungen zu begrenzen. Sollte sich ein erteilter Erbschein zum Beispiel aufgrund eines nachträglich aufgefundenen Testaments als falsch erweisen, ist er einzuziehen. Können nicht alle Ausfertigungen erlangt werden, ist der Erbschein für kraftlos zu erklären. Die Kosten hierfür werden den Erben in Rechnung gestellt.

Bei einer Erbengemeinschaft handelt es sich um eine solche zur gesamten Hand. Es können daher ohnehin nur alle Erben gemeinschaftlich handeln und über den Nachlass verfügen.

Zur Verwendung eines Erbscheins im Ausland wird oft eine Apostille benötigt. Wurde
der Erbschein von einem Amtsgericht im Bundesland Bremen erteilt, wenden Sie sich bitte unter
Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins an die Präsidentin des Landgerichts
Bremen.

Hierzu kann das Nachlassgericht keine Auskünfte geben.

Wenden Sie sich daher bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe oder an einen Steuerberater.

Die Bestattung ist Angelegenheit der Angehörigen.

Sind keine Angehörigen bekannt, erfolgt die Bestattung durch das Institut für Rechtsmedizin. Das Nachlassgericht hat keinen Einfluss auf die Bestattung und gibt diese auch nicht in Auftrag. Auch wird das Nachlassgericht nicht über eine erfolgte Bestattung in Kenntnis gesetzt.

Benötigen Angehörige zur Regelung des Nachlasses Zugang zur Wohnung und werden die Wohnungsschlüssel beim Nachlassgericht verwahrt, so kann eine Herausgabe der Schlüssel (nur) an die potentiellen Erben erfolgen.

Sind mehrere Erben vorhanden, so müssen alle mit der Herausgabe der Schlüssel an einen der Erben einverstanden sein. Hierzu reicht es, eine schriftliche Einverständniserklärung vorzulegen.

Zur Schlüsselherausgabe ist vorab ein Termin zu vereinbaren. Hierbei wird geklärt, welche weiteren Nachweise für die Herausgabe im Einzelfall vorzulegen sind.

Sie können das zuständige Nachlassgericht schriftlich über das Ableben Ihres Mieters informieren und erfragen, ob Erben bekannt sind.

Hierzu reichen Sie bitte unbedingt eine Kopie des Mietvertrages als Nachweis Ihres berechtigten Interesses ein. Andernfalls kann Ihnen keine Auskunft erteilt werden.

Sind keine Erben beim Nachlassgericht bekannt, prüft dieses, ob besondere Nachlasssicherungsmaßnahmen zu treffen sind. Hierzu werden auch Informationen zu eventuell vorhandenem Vermögen des Verstorbenen benötigt. Es dient daher der Verfahrensbeschleunigung, wenn mit der Anfrage mitgeteilt wird, bei welcher Bank der Verstorbene das Konto unterhielt, von dem die Mietzahlungen erfolgt sind.

Bezüglich Fragen, welche Rechte und Pflichten Sie nun als Vermieter haben, wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Informationen geben.

Auskünfte zum Verfahren können nur an Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse haben. Als Kaufinteressent gehören Sie leider nicht zu diesem Personenkreis, so dass Ihnen keine Mitteilung über evtl. Erben gemacht werden kann.

Wenn Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, können Sie Auskunft über mögliche Erben des Verstorbenen erhalten. Ihre Anfrage stellen Sie bitte ausschließlich schriftlich unter Vorlage eines Nachweises (Kopie der Rechnung, Forderungsaufstellung, Vertragsunterlagen).

Wenn Sie wissen wollen, wie Sie Ihre Forderung gegen die Erben oder den Nachlass geltend machen können, müssen Sie sich rechtlich beraten lassen. Das Amtsgericht ist nicht zu einer Rechtsberatung befugt.

Sofern kein Kontakt zum Erblasser bestand, kann zur Bestätigung des Versterbens eine Melderegisterauskunft eingeholt werden. Eine Anfrage beim Nachlassgericht ist ebenfalls möglich.

Das Nachlassgericht informiert einen Erben ausschließlich in den folgenden Fällen über den Anfall einer Erbschaft:

a) Im Rahmen der Eröffnung eines oder mehrerer Testamente/Erbverträge (die Ausschlagungsfrist beginnt in diesen Fällen auch erst mit Eingang der Post vom Nachlassgericht)

b) Nach der Ausschlagung eines vorrangig berufenen Erben, sofern dem Gericht die Adresse des durch die vorhergehende Erbausschlagung berufenen Erben bekannt ist/wird

Sofern kein Kontakt zum Erblasser bestand, kann zur Bestätigung des Versterbens eine Melderegisterauskunft eingeholt werden. Eine Anfrage beim Nachlassgericht ist ebenfalls möglich.

Für die Erklärung einer Erbausschlagung ist die Sterbeurkunde nicht erforderlich

Der erstberufene Erbe wird vom Nachlassgericht nur dann informiert, wenn testamentarische/erbvertragliche Erbfolge vorliegt. In den Fällen, in denen gesetzliche Erbfolge die Grundlage bildet, erfolgt eine Benachrichtigung des erstberufenen Erben nicht. Vielfach ist dem Nachlassgericht die Person des Erstberufenen nicht bekannt. Die Frist beginnt auch diesen Fällen erst mit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Dies kann zum Beispiel durch Mitteilung von einem anderen Verwandten oder einem Nachlassgläubiger erfolgen.

Für die Annahme der Erbschaft gibt es keine Form- oder Fristvorschriften.

Gegebenenfalls erklären Sie allein durch Ihr Verhalten, dass Sie die Erbschaft angenommen haben. Lassen Sie sich daher ggf. rechtlich beraten, welche Handlungen Sie vornehmen dürfen, wenn Sie sich noch nicht entschieden haben sollten, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Auskünfte erteilen.

Allerdings gilt die Erbschaft automatisch als angenommen, wenn sie nicht frist- und formgerecht ausgeschlagen wird.

Dem Nachlassgericht liegen hierzu in der Regel keine abschließenden Informationen vor. Insbesondere erhält das Nachlassgericht keine Mitteilungen von den Finanzämtern über vorhandenes Vermögen.

Lassen Sie sich ggf. rechtlich beraten, um in Erfahrung zu bringen, wo Sie die entsprechenden Informationen bekommen können.

Zu den Beteiligten gehören die gesetzlichen Erben und die in der Verfügung von Todes wegen genannten Erben und Begünstigten (z.B. Vermächtnisnehmer).

Bei den gesetzlichen Erben handelt es sich um diejenigen Personen, die Erben geworden wären, wenn es keine Verfügung von Todes wegen gäbe.

Zu den gesetzlichen Erben gehören neben dem Ehegatten

1. die Abkömmlinge des Erblassers. Sind keine Abkömmlinge vorhanden:

2. die Eltern des Erblassers. Sind diese oder ein Elternteil verstorben:

3. die Geschwister bzw. von vorverstorbenen Geschwistern deren Abkömmlinge.

Sind auch diese nicht vorhanden:

4. die Großeltern des Erblassers.

Die Mitteilung vom Versterben eines Testators erfolgt in den Fällen, in denen sich eine Verfügung von Todes wegen in der besonderen amtliche Verwahrung befindet über das bei der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Testamentsregister.

In den anderen Fällen erfolgt die Mitteilung über das den Sterbefall beurkundenden Standesamtes. Weitere Institutionen sind an der Information des Nachlassgerichts nicht beteiligt.

Mit der Benachrichtigung über die Testamentseröffnung erhalten Sie auch Hinweise.
Lesen Sie sich diese bitte aufmerksam durch. Bei weiteren Fragen wenden
Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, da das
Amtsgericht nicht rechtlich beraten darf.